8.2 Pflanzenverwendung / Pflanzenkenntnisse
8.3. Qualitätsvorschriften für Pflanzen
Es ist unerläßlich, daß der Gärtner seinen wichtigsten Werkstoff die Pflanzen kennt. Jeder sollte daher bestrebt sein, möglichst bald Pflanzenkenner zu werden.
Zunächst ist es wichtig, die Pflanzen zu erkennen, und zwar ausgewachsen im Garten oder Park stehend und als unbelaubte Jungpflanze. Dazu muß man sich ständig und immer wieder mit den Pflanzen befassen:
Nur so wird man mit den Pflanzen, die man verwendet, vertraut.
Die in diesem Kap. besprochenen Pflanzen stellen sozusagen ein Grundgerüst dar, das jeder Gärtner kennen sollte. Die Auswahl stimmt im wesentlichen mit der Pflanzenliste für Auszubildende überein. Die Zusammenstellung geht von der Verwendungsmöglichkeit der Pflanzen aus. Die Einteilung und Zuordnung der Pflanzen in bestimmte Gruppen soll eine Hilfe darstellen.
Nicht im Internet verfŸgbar! Die Links weisen ins Leere!C | 8.2.1 | Große Laubbäume | 142 |
C | 8.2.2 | Kleinere Laubbäume | 144 |
C | 8.2.3 | Sträucher | 148 |
C | 8.2.4 | Bodenbedeckende Pflanzen | 158 |
C | 8.2.5 | Nadelgehölze | 160 |
C | 8.2.6 | Rosen | 164 |
C | 8.2.6.6 | Wildrosen | 167 |
C | 8.2.7 | Rhododendron | 167 |
C | 8.2.8 | Kletterer, Klimmer, Ranker und Schlinger | 172 |
C | 8.2.9 | Giftige Pflanzen | 174 |
C | 8.2.10 | Stauden | 176 |
C | 8.6. | Rasen und Gräser | 219 |
Die Listen sind aufgrund eigener Erfahrungen und Erkenntnisse zu ergänzen.
Wo in den Listen keine Angaben gemacht sind, ist die betreffende Eigenschaft unbedeutend (z. B. keine auffallende Blüte oder keine Herbstfärbung).
Vertiefung und Kontrolle Pflanzenkenntnisse
Die hier aufgeführten Bäume sind geeignet für Parks und öffentliche Anlagen, die genügend Platz bieten, und auch zur Verwendung in der freien Landschaft. Für Hausgärten oder in kleineren Anlagen sind sie ungeeignet, weil sie zu groß werden.
Sie eignen sich zur Einzelstellung ebenso wie zur Bildung von Gruppen. Sie beherrschen die Situation, ihnen muß die übrige Pflanzung zugeordnet werden (s. Tabelle Seite 142).
8.3. Qualitätsvorschriften für Pflanzen
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